AGB für Transportpartner – Fassung 10/2026
Stand: 02.10.2026
Zimand Express e.K.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Vertragsstruktur
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen Zimand Express e.K. und Unternehmen bzw. selbstständig tätigen Transportpartnern, die sich über das Zimand Auftragsportal registrieren, um Transport-, Kurier- oder vergleichbare Beförderungsleistungen als selbstständige Auftragnehmer für Zimand Express zu erbringen.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Eine Registrierung und Tätigkeit als Verbraucher ist nicht vorgesehen.
1.2 Vertragspartner
Vertragspartner ist:
Zimand Express e.K.
Inhaber: Andrei Zimbrean
Robert-Koch-Str. 2
84533 Marktl
Deutschland
Registergericht: Amtsgericht Traunstein
Handelsregister: HRA 15460
E-Mail: info@zimandexpress.de
Telefon (Geschäftsleitung): +49 155 11009976
Telefon / WhatsApp (Disposition und Kundenservice): +49 15510 062480
nachfolgend „Zimand Express“ genannt.
Der registrierte Unternehmer bzw. das registrierte Transportunternehmen wird nachfolgend „Transportpartner“ genannt.
1.3 Selbstständige Tätigkeit
Der Transportpartner erbringt seine Leistungen als rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmer.
Durch Registrierung, Freischaltung, Nutzung des Auftragsportals oder Übernahme einzelner Transportaufträge wird kein Arbeitsverhältnis zwischen Zimand Express und dem Transportpartner oder dessen Mitarbeitern bzw. Fahrern begründet.
Der Transportpartner organisiert seinen Geschäftsbetrieb grundsätzlich selbst und trägt die mit seiner selbstständigen Tätigkeit verbundenen unternehmerischen Pflichten, Kosten und Risiken.
Er ist, vorbehaltlich der Verpflichtungen aus bereits verbindlich übernommenen Einzelaufträgen, frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein.
1.4 Merkmale der selbstständigen Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit ist ausdrücklich als Beauftragung eines selbstständigen Frachtführers ausgestaltet. Insbesondere gilt:
- Der Transportpartner setzt eigene Fahrzeuge, eigenes Personal und eigene Betriebsmittel ein und trägt deren Kosten.
- Es besteht keine Exklusivität; der Transportpartner darf jederzeit für andere Auftraggeber tätig sein.
- Es bestehen keine Anwesenheits-, Bereitschafts-, Schicht- oder Mindestumsatzvorgaben.
- Der Transportpartner entscheidet frei, ob und zu welchem Preis er auf einen ausgeschriebenen Auftrag bietet.
- Weisungen von Zimand Express beschränken sich auf das, was zur ordnungsgemäßen Durchführung des jeweiligen Einzelauftrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher und kundenseitiger Anforderungen erforderlich ist.
- Die Nutzung der Zimand Driver App und der Trackingfunktion ist auftragsbezogen und dient der Auftragsabwicklung und Dokumentation, nicht der personellen Kontrolle des Transportpartners oder seiner Fahrer.
- Der Transportpartner tritt gegenüber Dritten als eigenständiges Unternehmen auf.
1.5 Keine Mindestauftragsmenge
Die Registrierung oder Freischaltung begründet keinen Anspruch des Transportpartners auf eine bestimmte Anzahl, Häufigkeit oder einen bestimmten Wert von Transportaufträgen.
Ebenso besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Transportpartners, auf angebotene Transportaufträge ein Gebot abzugeben.
1.6 Einzelaufträge
Jeder über das Zimand Auftragsportal gewonnene Transportauftrag stellt einen gesonderten Einzelauftrag dar.
Für diesen gelten die jeweiligen auftragsspezifischen Angaben, diese AGB sowie die zwingend anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
Individuell für einen Einzelauftrag vereinbarte Bedingungen gehen diesen AGB vor.
§ 2 Registrierung, Benutzerkonto, Unternehmensprüfung und Freischaltung
2.1 Registrierung
Für die Nutzung des Zimand Auftragsportals ist die Erstellung eines Benutzerkontos erforderlich.
Die Anmeldung erfolgt mit E-Mail-Adresse und Passwort.
Der Registrierende ist verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
2.2 Unternehmerstatus
Die Nutzung des Portals als Transportpartner setzt eine tatsächlich bestehende selbstständige bzw. gewerbliche Tätigkeit voraus.
Der Transportpartner ist verpflichtet, die für seine Tätigkeit geltenden gewerbe-, steuer-, sozialversicherungs-, transport- und sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen eigenverantwortlich einzuhalten.
2.3 Firmenprofil und Nachweise
Nach der Registrierung hat der Transportpartner die von Zimand Express verlangten Unternehmensinformationen und Nachweise im Firmenprofil zu vervollständigen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Unternehmens- bzw. Gewerbenachweis,
- steuerliche Angaben,
- Bankverbindungsnachweis, aus dem die Zuordnung des Kontos zum Transportpartner bzw. Unternehmen nachvollziehbar hervorgeht,
- Versicherungsnachweis,
- gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen oder Lizenzen,
- gegebenenfalls Nachweise zu Fahrzeugen oder eingesetzten Fahrern,
- bei Einsatz von Fahrern aus dem Ausland die erforderlichen Nachweise nach § 4.12,
- sowie weitere für die Prüfung der Unternehmereigenschaft oder der rechtmäßigen Durchführung von Transportleistungen erforderliche Dokumente.
Weitere Dokumente oder Qualifikationsnachweise können freiwillig bzw. auf Anforderung hinterlegt werden, soweit sie für die angebotenen Transportleistungen relevant sind.
2.4 Manuelle Prüfung
Die Registrierung allein berechtigt nicht zur Abgabe von Geboten.
Zimand Express prüft die für die Freischaltung erforderlichen Unternehmensangaben und Dokumente.
Erst nach erfolgreicher Prüfung und ausdrücklicher Freischaltung der Gebotsberechtigung kann der Transportpartner an der Vergabe von Transportaufträgen teilnehmen.
2.5 Versicherung als zwingende Freischaltungsvoraussetzung
Eine gültige und ausreichende Frachtführerhaftpflicht- bzw. Verkehrshaftungsversicherung gemäß § 9 dieser AGB ist zwingende Voraussetzung für die Gebotsberechtigung.
Ohne entsprechenden Versicherungsnachweis erfolgt keine Freischaltung zur Teilnahme an Auftragsvergaben.
2.6 Genehmigungen und Lizenzen
Eine internationale Gemeinschaftslizenz oder sonstige besondere Genehmigung wird nur verlangt, soweit diese für die vom Transportpartner tatsächlich ausgeführten Transporte gesetzlich erforderlich ist.
Der Transportpartner ist selbst dafür verantwortlich, nur solche Transporte durchzuführen, für die er über sämtliche gesetzlich erforderlichen Berechtigungen verfügt.
2.7 Aktualität der Angaben
Der Transportpartner ist verpflichtet, seine Unternehmens-, Kontakt-, Bank-, Versicherungs-, Genehmigungs- und sonstigen relevanten Angaben aktuell zu halten.
Wesentliche Änderungen sind Zimand Express unverzüglich mitzuteilen bzw. im Firmenprofil zu aktualisieren.
2.8 Ablauf von Dokumenten
Bei Dokumenten mit Ablaufdatum kann der Transportpartner vor deren Ablauf über das Portal oder per E-Mail an die erforderliche Erneuerung erinnert werden.
Wird ein erforderlicher Nachweis nicht rechtzeitig erneuert, kann Zimand Express die Gebotsberechtigung bis zur Vorlage und Prüfung eines gültigen Nachweises aussetzen.
Wird ein neuer Nachweis hochgeladen, ersetzt dieser grundsätzlich den zuvor hinterlegten abgelaufenen Nachweis, soweit keine gesetzliche oder sonstige berechtigte Notwendigkeit zur weiteren Speicherung besteht.
2.9 Zugangssicherheit
Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unberechtigter Personen zu schützen.
Der Transportpartner ist für die ordnungsgemäße Nutzung seines Firmenkontos durch die hierzu berechtigten Personen verantwortlich.
§ 3 Auftragsausschreibung, Gebote, Auftragsgewinn und Zustandekommen des Einzelauftrags
3.1 Bereitstellung von Transportaufträgen
Zimand Express kann freigeschalteten Transportpartnern über das Zimand Auftragsportal Transportaufträge zur Abgabe eines Gebots bereitstellen.
Die Darstellung eines Transportauftrags im Portal stellt noch keine verbindliche Beauftragung eines Transportpartners dar.
Die bereitgestellten Informationen können insbesondere enthalten:
- Abhol- und Zustellort,
- Lade- und Lieferzeiten bzw. Zeitfenster,
- Entfernung,
- Art, Gewicht und Abmessungen der Sendung bzw. Ladung,
- erforderliche bzw. geeignete Fahrzeugkategorie,
- besondere auftragsbezogene Anforderungen,
- sowie gegebenenfalls einen von Zimand Express vorgeschlagenen Netto-Frachtpreis.
3.2 Freiwillige Teilnahme
Der Transportpartner entscheidet selbst, ob er an der Vergabe eines angebotenen Transportauftrags teilnehmen möchte.
Es besteht keine Verpflichtung zur Abgabe eines Gebots und kein Anspruch auf Annahme eines Gebots.
Die Nichtabgabe eines Gebots stellt für sich allein keinen Vertragsverstoß dar.
3.3 Gebot
Der Transportpartner kann, soweit im Portal vorgesehen, einen von Zimand Express vorgeschlagenen Preis akzeptieren oder ein eigenes Gebot abgeben.
Mit Abgabe eines Gebots erklärt der Transportpartner, dass er bereit und tatsächlich in der Lage ist, den Transport zu dem angegebenen Preis und unter den dargestellten Auftragsbedingungen durchzuführen.
Vor Abgabe des Gebots hat er insbesondere zu prüfen, ob ein geeignetes Fahrzeug sowie die erforderlichen personellen, zeitlichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen vorhanden sind.
Gebote erfolgen in Euro netto zuzüglich gegebenenfalls gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.
3.4 Verbindlichkeit des Gebots
Ein abgegebenes Gebot ist grundsätzlich verbindlich, solange der betreffende Auftrag zur Vergabe steht, es sei denn, das Portal ermöglicht eine wirksame Änderung oder Rücknahme.
Die Abgabe eines Gebots allein bedeutet noch nicht, dass der Transportpartner den Auftrag gewonnen hat.
3.5 Auswahl des Transportpartners
Zimand Express entscheidet, welchem Transportpartner ein Transportauftrag erteilt wird.
Es besteht kein Anspruch auf den Auftrag, auch wenn ein Transportpartner das niedrigste Gebot abgegeben oder einen vorgeschlagenen Preis akzeptiert hat.
Bei der Auswahl können neben dem Preis insbesondere Verfügbarkeit, Fahrzeugart, Entfernung zum Abholort, bisherige Zusammenarbeit, Zuverlässigkeit, vorhandene Nachweise und sonstige auftragsrelevante Umstände berücksichtigt werden.
Zimand Express ist nicht verpflichtet, einen ausgeschriebenen Auftrag zu vergeben und kann eine Ausschreibung vor verbindlicher Vergabe ändern, beenden oder stornieren.
3.6 Auftrag gewonnen
Ein verbindlicher Einzelauftrag kommt erst zustande, wenn Zimand Express einen Transportpartner als Gewinner auswählt und ihm über das Zimand Auftragsportal mitteilt, dass er den Auftrag gewonnen hat.
Mit dieser Mitteilung gilt der Auftrag als vergeben und der Einzelauftrag als verbindlich zustande gekommen.
Die bloße Abgabe eines Gebots oder Annahme eines vorgeschlagenen Preises reicht hierfür nicht aus.
3.7 Inhalt des Einzelauftrags
Bestandteil des Einzelauftrags sind insbesondere die bei der Vergabe vereinbarten bzw. bestätigten auftragsspezifischen Angaben.
Nach dem Auftragsgewinn können die für die tatsächliche Durchführung erforderlichen vollständigen Adress-, Kontakt- und Auftragsinformationen über die hierfür vorgesehene Zimand Driver App bereitgestellt werden.
3.8 Vertraulichkeit der Gebote
Transportpartner haben keinen Anspruch auf Einsicht in Gebote anderer Transportpartner.
Nicht berücksichtigten Transportpartnern werden grundsätzlich weder die Identität des erfolgreichen Mitbieters noch dessen Gebot mitgeteilt.
Sie können darüber informiert werden, dass der Auftrag von einem anderen Unternehmen gewonnen bzw. anderweitig vergeben wurde.
3.9 Stornierung vor Vergabe
Wird eine Ausschreibung vor Zustandekommen eines Einzelauftrags storniert oder nicht vergeben, entsteht grundsätzlich kein Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch aufgrund der bloßen Teilnahme an der Ausschreibung.
§ 4 Pflichten bei der Durchführung von Transportaufträgen
4.1 Verbindlichkeit
Nach Mitteilung „Auftrag gewonnen“ ist der Einzelauftrag verbindlich und vollständig, zuverlässig und ordnungsgemäß durchzuführen.
4.2 Prüfung der Auftragsdaten
Die nach dem Auftragsgewinn bereitgestellten vollständigen Auftragsdaten sind unverzüglich zu prüfen.
Erkennbare Fehler, fehlende Angaben oder andere Umstände, die die Durchführung beeinträchtigen könnten, sind Zimand Express unverzüglich mitzuteilen.
4.3 Pünktlichkeit
Vereinbarte Abhol-, Lade-, Zustell- und Lieferzeiten bzw. Zeitfenster sind einzuhalten.
Ist erkennbar, dass eine vereinbarte Zeit voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, muss Zimand Express unverzüglich nach Kenntnis informiert werden.
Soweit bekannt, sind Grund und voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.
4.4 Erreichbarkeit
Während eines laufenden Transportauftrags muss der Transportpartner bzw. der eingesetzte Fahrer über die für die Auftragsabwicklung vorgesehenen Kommunikationswege in angemessenem Umfang für betriebsnotwendige Rückfragen von Zimand Express erreichbar sein.
4.5 Fahrzeug
Es ist ein für den jeweiligen Auftrag geeignetes, verkehrssicheres und den gesetzlichen sowie auftragsspezifischen Anforderungen entsprechendes Fahrzeug einzusetzen.
4.6 Ladungssicherung und Transportgut
Der Transportpartner ist im Rahmen seines Verantwortungsbereichs für ordnungsgemäße Übernahme, Behandlung, Sicherung und Beförderung des Transportguts verantwortlich.
Die Ladung ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Ladungssicherung zu sichern.
Erkennbare Schäden oder Abweichungen sind zu dokumentieren und unverzüglich mitzuteilen.
4.7 Gesetzliche Vorschriften
Der Transportpartner ist für die Einhaltung der für ihn und den jeweiligen Transport geltenden Vorschriften verantwortlich, insbesondere hinsichtlich:
- Straßenverkehr und Verkehrssicherheit,
- Lenk- und Ruhezeiten,
- Fahrtenschreiber und Fahrerkarten,
- Ladungssicherung,
- Fahrzeuggewichten und Abmessungen,
- erforderlichen Transport- und Güterkraftverkehrsgenehmigungen,
- sowie sonstigen für die konkrete Leistung geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen.
4.8 Fahrer und Mitarbeiter
Eingesetzte Fahrer, Mitarbeiter und zulässige Hilfspersonen müssen über die erforderlichen Fahrerlaubnisse, Berechtigungen und Qualifikationen verfügen.
Der Transportpartner bleibt für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.
4.9 Verhalten bei Kunden
Der Transportpartner und seine eingesetzten Personen haben gegenüber Kunden, Absendern, Empfängern, Mitarbeitern und sonstigen Beteiligten professionell und sachgerecht aufzutreten.
4.10 Störungen
Zimand Express ist unverzüglich über Umstände zu informieren, die den Transport gefährden, verzögern oder verhindern können.
Dies gilt insbesondere für:
- erhebliche Verspätungen,
- Fahrzeugpannen,
- Unfälle,
- erhebliche Verkehrsbehinderungen,
- Probleme bei Abholung oder Zustellung,
- Nichtantreffen erforderlicher Ansprechpartner,
- Verlust oder Beschädigung von Transportgut,
- erhebliche Abweichungen der Sendung,
- sonstige außergewöhnliche Ereignisse.
Der Transportpartner hat im Rahmen des Zumutbaren weitere Schäden zu vermeiden bzw. zu begrenzen.
4.11 Keine eigenmächtigen wesentlichen Änderungen
Wesentliche Änderungen der vereinbarten Transportdurchführung dürfen nicht eigenmächtig vorgenommen werden, soweit dadurch die vereinbarte oder ordnungsgemäße Durchführung beeinträchtigt werden kann.
Erforderliche Änderungen sind soweit möglich vorab mit Zimand Express abzustimmen.
4.12 Mindestlohn, Sozialversicherung und Entsendung
Der Transportpartner verpflichtet sich, gegenüber allen von ihm eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Arbeitszeitgesetzes sowie der jeweils einschlägigen sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Vorschriften vollständig einzuhalten und die geschuldeten Beiträge und Abgaben fristgerecht abzuführen.
Der Transportpartner stellt sicher, dass auch von ihm mit vorheriger Zustimmung eingesetzte Dritte (§ 5) diese Verpflichtungen einhalten, und verpflichtet diese entsprechend.
Bei Einsatz von Fahrern, die nicht in Deutschland sozialversichert sind, hat der Transportpartner insbesondere sicherzustellen, dass
- eine gültige A1-Bescheinigung für den jeweiligen Fahrer vorliegt und während der Fahrt mitgeführt wird,
- die nach der EU-Mobilitätsrichtlinie bzw. den nationalen Vorschriften erforderliche Entsendemeldung erfolgt ist,
- die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für Fahrer aus Drittstaaten vorliegen und gültig sind,
- sowie die für Kontrollen erforderlichen Unterlagen mitgeführt werden.
Zimand Express kann die vorgenannten Nachweise jederzeit anfordern; der Transportpartner legt sie unverzüglich vor. Werden angeforderte Nachweise nicht oder nicht vollständig vorgelegt, kann Zimand Express die Gebotsberechtigung nach § 14.1 aussetzen.
Wird Zimand Express aufgrund einer Verletzung dieser Pflichten durch den Transportpartner oder eine von ihm eingesetzte Person von Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern, Finanz- oder sonstigen Behörden in Anspruch genommen, stellt der Transportpartner Zimand Express von diesen Ansprüchen einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit er die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Der Transportpartner informiert Zimand Express unverzüglich, wenn gegen ihn ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die vorgenannten Vorschriften eingeleitet wird, soweit dies Aufträge von Zimand Express betreffen kann.
§ 5 Einsatz eigener Fahrer, Weitergabe von Aufträgen und Subunternehmer
5.1 Eigene Fahrer
Der Transportpartner darf einen Auftrag durch eigene rechtmäßig eingesetzte Fahrer oder Mitarbeiter durchführen lassen, sofern diese sämtliche erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
5.2 Weitergabeverbot
Ein gewonnener Auftrag darf ohne vorherige Zustimmung von Zimand Express weder vollständig noch teilweise an ein anderes Transportunternehmen, einen selbstständigen Fahrer, einen weiteren Subunternehmer oder sonstigen Dritten weitergegeben oder untervergeben werden.
Hintergrund dieser Regelung sind insbesondere die gegenüber den Kunden von Zimand Express zugesagte Nachweis- und Vertraulichkeitskette sowie die gesetzlichen Prüf- und Dokumentationspflichten; eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Transportpartners im Übrigen ist damit nicht verbunden.
5.3 Genehmigung
Soll ausnahmsweise ein externer Dritter eingesetzt werden, muss Zimand Express vor dessen Einsatz informiert und dessen vorherige Zustimmung eingeholt werden.
Zimand Express kann erforderliche Informationen und Nachweise über den vorgesehenen Dritten verlangen, insbesondere Versicherungs-, Genehmigungs- und Nachweise nach § 4.12.
Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Die Zustimmung wird nicht ohne sachlichen Grund verweigert.
5.4 Verantwortung
Auch bei genehmigtem Einsatz eines Dritten bleibt der ursprüngliche Transportpartner Vertragspartner und für die ordnungsgemäße Erfüllung verantwortlich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
5.5 Portalzugang
Der Einsatz eigener Fahrer berechtigt nicht zur unkontrollierten Weitergabe persönlicher Zugangsdaten.
Der Zugriff auf das Firmenkonto darf ausschließlich durch berechtigte Personen erfolgen.
5.6 Pflichtverletzung
Eine nicht genehmigte Weitergabe bzw. Untervergabe kann eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellen und insbesondere zur Aussetzung der Gebotsberechtigung führen.
§ 6 Zimand Driver, GPS und Tracking
6.1 Operative Auftragsabwicklung
Nach Auftragsgewinn können dem Transportpartner bzw. Fahrer über Zimand Driver insbesondere vollständige Adressen, Ansprechpartner, Kontaktdaten, Lade- und Lieferzeiten, Sendungsinformationen und besondere Hinweise bereitgestellt werden.
Diese Informationen dürfen ausschließlich für den jeweiligen Auftrag verwendet werden.
6.2 Nutzung
Soweit Zimand Express die Auftragsabwicklung über Zimand Driver vorgibt, ist die Anwendung während der Auftragsdurchführung ordnungsgemäß zu verwenden.
Der Transportpartner stellt dies auch bei seinen eingesetzten Fahrern sicher.
6.3 GPS-Tracking
Während der Nutzung der für die Auftragsabwicklung vorgesehenen Anwendung kann der Standort des verwendeten mobilen Endgeräts mittels GPS übermittelt und für Zimand Express sichtbar sein, solange der Transportpartner bzw. Fahrer in der Anwendung eingeloggt bzw. mit dem System verbunden ist und die erforderlichen Standortberechtigungen aktiviert sind.
Während eines laufenden Transportauftrags ist die für die Auftragsdurchführung vorgesehene GPS- und Trackingfunktion aktiviert zu halten, soweit dies für die Durchführung und Nachverfolgung des jeweiligen Auftrags vorgesehen und erforderlich ist.
Die Standortdaten können insbesondere verwendet werden für:
- Sendungsverfolgung,
- operative Disposition und Auftragskoordination,
- Ermittlung des Auftragsfortschritts,
- Abschätzung von Ankunftszeiten,
- Information des Kunden über den Transportstatus,
- Erkennung erheblicher Verzögerungen,
- Sicherheits- und Qualitätskontrolle,
- sowie Dokumentation einer ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung.
Die Nutzung der Trackingfunktion während eines laufenden Transportauftrags dient insbesondere einer transparenten, zuverlässigen und professionellen Auftragsabwicklung sowie einer verbesserten Servicequalität gegenüber dem Kunden.
6.4 Standortübermittlung nach Auftragsabschluss / keine Audio- oder Videoüberwachung
Nach Abschluss eines Transportauftrags kann die Übermittlung des GPS-Standorts technisch fortbestehen, solange der Transportpartner bzw. Fahrer weiterhin in der Anwendung eingeloggt bzw. mit dem System verbunden ist und die Standortberechtigung aktiviert bleibt.
Der Transportpartner bzw. Fahrer kann die Standortübermittlung außerhalb eines laufenden Transportauftrags durch Abmeldung bzw. Trennung von der Anwendung beenden.
Zimand Express führt über die Anwendung keine Audio- oder Videoüberwachung des Transportpartners bzw. Fahrers durch. Eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle einzelner Fahrer ist nicht Zweck der Standortverarbeitung.
6.5 Information der eingesetzten Fahrer
Der Transportpartner ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Fahrer und Mitarbeiter vor deren erstem Einsatz über die Verarbeitung ihrer Standort- und Auftragsdaten im Rahmen von Zimand Driver zu informieren und die ihm nach Art. 13 DSGVO obliegenden Informationspflichten zu erfüllen.
Die Information hat insbesondere zu umfassen, dass
- der Standort des mobilen Endgeräts während eines laufenden Auftrags an Zimand Express übermittelt wird (§ 6.3),
- die Übermittlung technisch fortbestehen kann, solange der Fahrer in der Anwendung eingeloggt ist, und durch Abmeldung beendet werden kann (§ 6.4),
- sowie dass der Standort zum Zeitpunkt der Abholung und der Zustellung in den Nachweis aufgenommen und an den Auftraggeber übermittelt wird (§ 7.8).
Zimand Express stellt dem Transportpartner hierfür auf Anforderung ein Informationsblatt zur Verfügung, das an die eingesetzten Fahrer weitergegeben werden kann.
Der Transportpartner stellt sicher, dass die eingesetzten Fahrer die für sie geltenden Datenschutz- und Vertraulichkeitspflichten kennen und einhalten.
6.6 Vorsätzliche Deaktivierung während eines laufenden Auftrags
Das vorsätzliche Deaktivieren der für einen laufenden Auftrag erforderlichen GPS- bzw. Trackingfunktion oder das vorsätzliche Trennen der erforderlichen Verbindung ohne vorherige Abstimmung mit Zimand Express kann eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellen.
Technische Störungen, Geräteausfälle oder sonstige nicht vom Transportpartner zu vertretende Unterbrechungen bleiben hiervon unberührt. Zimand Express ist in einem solchen Fall unverzüglich zu informieren.
6.7 Technische Störungen
Bei technischen Störungen, Geräteausfall oder sonstigen erheblichen Problemen mit Zimand Driver ist Zimand Express unverzüglich zu informieren.
Angegebene alternative Kommunikations- oder Dokumentationswege sind zu verwenden.
6.8 Technische Voraussetzungen
Der Transportpartner sorgt für ein geeignetes mobiles Endgerät, eine erforderliche Internetverbindung und die notwendigen technischen Berechtigungen.
§ 7 Abhol-, Liefernachweise, Fotos und Dokumentation
7.1 Dokumentationspflicht
Die Durchführung eines Auftrags ist in der von Zimand Express vorgegebenen Weise zu dokumentieren, soweit vorgesehen über Zimand Driver. Zur Dokumentation gehören auch die Standortangaben nach § 7.8.
7.2 Abholung
Bei Übernahme des Transportguts ist dessen Zustand angemessen zu dokumentieren.
Soweit vorgesehen, sind geeignete Fotos aufzunehmen und über das vorgesehene System zu übermitteln.
Erkennbare Beschädigungen, Mengenabweichungen oder sonstige Auffälligkeiten sind bei bzw. vor Übernahme zu dokumentieren und unverzüglich mitzuteilen.
7.3 Zustellung
Nach Zustellung sind die verlangten Nachweise zu erstellen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Fotos,
- Abliefernachweise,
- Empfangsbestätigungen,
- Fracht- und Begleitdokumente,
- Unterschriften,
- Zustellprotokolle,
- sonstige auftragsbezogene Nachweise.
Bei der Zustellung sind, soweit für den jeweiligen Auftrag vorgesehen bzw. technisch möglich, insbesondere Name des Empfängers bzw. der Person, an die die Sendung übergeben wurde, Zeitpunkt der Übergabe sowie gegebenenfalls die erforderliche Unterschrift zu dokumentieren.
Soweit Zimand Express für den jeweiligen Auftrag keine abweichende Zustellanweisung erteilt und eine persönliche Übergabe vorgesehen ist, ist grundsätzlich eine Unterschrift des Empfängers bzw. einer zur Entgegennahme berechtigten Person einzuholen.
7.4 Qualität und Manipulationsverbot
Fotos und Dokumente müssen ausreichend lesbar, aussagekräftig und zur Dokumentation geeignet sein.
Unvollständige oder ungeeignete Nachweise sind auf Aufforderung zu ergänzen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Falsche, manipulierte oder einem anderen Auftrag zugeordnete Fotos, Dokumente oder Empfangsnachweise dürfen nicht übermittelt werden.
Eine vorsätzliche Manipulation stellt eine wesentliche Vertragspflichtverletzung dar.
7.5 Sensible Dokumente, Kündigungen und Briefkastenzustellungen
Bei der Zustellung von Kündigungen, sensiblen Dokumenten oder sonstigen Sendungen, bei denen eine Briefkastenzustellung vorgesehen oder zulässig ist, gelten besondere Sorgfalts-, Prüfungs- und Dokumentationspflichten.
Eine Zustellung in einen Briefkasten ist nur zulässig, wenn der auf dem Briefkasten angegebene Name eindeutig und zweifelsfrei dem auf der Sendung angegebenen Empfänger zugeordnet werden kann.
Der Transportpartner bzw. Fahrer hat vor dem Einwurf sorgfältig zu prüfen, ob der richtige Briefkasten eindeutig identifiziert werden kann.
Befinden sich an derselben Anschrift mehrere Briefkästen und kommt derselbe Familienname mehrfach vor, muss geprüft werden, ob anhand des Vornamens, einer zusätzlichen Beschriftung oder anderer eindeutiger Angaben zweifelsfrei festgestellt werden kann, welcher Briefkasten dem auf der Sendung angegebenen Empfänger zuzuordnen ist.
Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, ist der Einwurf in einen Briefkasten untersagt.
In diesem Fall hat der Transportpartner bzw. Fahrer nach Möglichkeit eine persönliche Zustellung beim Empfänger zu versuchen und sich zu vergewissern, dass es sich um die auf der Sendung bezeichnete Person handelt, oder Zimand Express bzw. die zuständige Disposition unverzüglich zu kontaktieren und weitere Zustellanweisungen einzuholen.
Eine Sendung darf bei Unklarheiten niemals auf Verdacht in einen Briefkasten eingeworfen werden.
Fotodokumentation bei Briefkastenzustellung
Bei jeder zulässigen Briefkastenzustellung sind mindestens fünf aussagekräftige und nachvollziehbare Fotos als Zustellnachweis anzufertigen.
Die Fotodokumentation muss in ihrer Gesamtheit geeignet sein, insbesondere den Zustellort, die eindeutige Zuordnung des Briefkastens zum vorgesehenen Empfänger sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Zustellung nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die Fotos sind unmittelbar im Zusammenhang mit der Zustellung mit dem verwendeten mobilen Endgerät aufzunehmen und anschließend über das dafür vorgesehene System in Zimand Driver hochzuladen.
Bereits vorhandene, fremde, nachträglich manipulierte oder einem anderen Auftrag zugeordnete Bilder dürfen nicht als Zustellnachweis verwendet werden.
Zustellprotokoll
Zusätzlich zur Fotodokumentation ist bei einer Briefkastenzustellung das für den Auftrag vorgesehene Zustellprotokoll vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und über den von Zimand Express vorgesehenen Weg zu übermitteln.
Die Fotodokumentation und das Zustellprotokoll bilden gemeinsam den Nachweis der ordnungsgemäßen Briefkastenzustellung.
Speicherung und Löschung der Fotos
Die auf dem mobilen Endgerät aufgenommenen Zustellfotos dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung und Dokumentation des jeweiligen Transportauftrags verwendet werden.
Nach vollständiger Übermittlung der erforderlichen Fotos an Zimand Express bzw. in Zimand Driver und nach Bestätigung durch Zimand Express, dass die erforderliche Fotodokumentation vollständig vorliegt, hat der Transportpartner bzw. Fahrer die betreffenden Zustellfotos unverzüglich von seinem mobilen Endgerät zu löschen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung oder ausdrückliche Anweisung von Zimand Express einer Löschung entgegensteht.
Bis zur Löschung sind die Fotos vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Datenschutz und Weitergabeverbot
Zustellfotos, Empfängerdaten, Adressen, Namen, Dokumente und sonstige im Zusammenhang mit der Zustellung erhaltene oder erstellte Informationen sind vertraulich und unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften zu behandeln.
Insbesondere ist es untersagt, diese Inhalte vorsätzlich oder fahrlässig:
- in sozialen Netzwerken oder auf sonstigen Internetplattformen zu veröffentlichen,
- über private oder nicht freigegebene Kommunikationswege an unbeteiligte Personen weiterzugeben,
- Dritten zugänglich zu machen,
- für private oder andere auftragsfremde Zwecke zu verwenden,
- oder auf eine Weise zu speichern oder zu behandeln, durch die unberechtigte Dritte darauf zugreifen können.
Der Transportpartner hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Zustellfotos und personenbezogene Daten weder vorsätzlich noch unbeabsichtigt online veröffentlicht, weitergegeben oder unbefugten Personen zugänglich gemacht werden.
Datenschutzverletzungen oder der Verdacht, dass entsprechende Daten unbefugten Personen zugänglich geworden sind, sind Zimand Express unverzüglich mitzuteilen.
Verstöße können eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellen und gesetzliche datenschutzrechtliche Folgen sowie Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Keine eigenmächtige alternative Zustellung
Kann weder eine eindeutige Briefkastenzustellung noch eine ordnungsgemäße persönliche Übergabe durchgeführt werden, darf die Sendung nicht eigenmächtig an einem anderen Ort abgelegt oder einer nicht eindeutig zur Entgegennahme berechtigten Person übergeben werden.
Der Transportpartner bzw. Fahrer hat Zimand Express bzw. die zuständige Disposition zu kontaktieren und weitere Anweisungen einzuholen.
Abweichende oder speziellere Zustellanweisungen von Zimand Express für den jeweiligen Auftrag haben Vorrang.
7.6 Personen und private Informationen
Bei Fotos sind unnötige personenbezogene oder private Informationen nach Möglichkeit zu vermeiden.
Personen sollen nur erkennbar fotografiert werden, soweit dies für die Dokumentation erforderlich und rechtlich zulässig ist.
7.7 Leistungsnachweise
Die vollständige Übermittlung der für einen Auftrag erforderlichen Transport-, Zustell- und Abliefernachweise gehört zur geschuldeten Auftragsdokumentation.
7.8 Standortangabe im Zustellnachweis
Bei der Abholung und bei der Zustellung erfasst die Zimand Driver App automatisch den Standort des verwendeten mobilen Endgeräts zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestätigung. Erfasst werden die Geokoordinaten, die daraus ermittelte Adresse sowie die Genauigkeitsangabe der Standortbestimmung.
Diese Standortangaben werden Bestandteil des Abhol- bzw. Zustellnachweises und dienen als Beleg dafür, dass die Abholung und die Zustellung tatsächlich an der jeweiligen Adresse erfolgt sind.
Der Nachweis einschließlich der vorgenannten Standortangaben wird dem Auftraggeber bzw. Kunden von Zimand Express übermittelt und verbleibt bei diesem. Der Auftraggeber kann den Nachweis zu Dokumentations- und Beweiszwecken aufbewahren und verwenden.
Erfasst werden ausschließlich die Standorte zum Zeitpunkt der Abholung und der Zustellung. Der zurückgelegte Fahrweg zwischen diesen Punkten wird nicht in den Nachweis aufgenommen und nicht an den Auftraggeber übermittelt.
Diese Standorterfassung erfolgt derzeit bei Dokumentenzustellungen und kann künftig auch bei Warensendungen und sonstigen Transportaufträgen angewendet werden.
Die Erfassung und Übermittlung der Standortangaben im Nachweis ist fester Bestandteil der geschuldeten Auftragsdokumentation. Ein Auftrag kann ohne diese Dokumentation nicht als ordnungsgemäß abgeschlossen gelten.
§ 8 Stornierung nach Auftragsgewinn, Nichtantritt und No Show
8.1 Grundsatz
Nach Mitteilung „Auftrag gewonnen“ ist der Einzelauftrag verbindlich.
Eine einseitige Rückgabe oder Stornierung durch den Transportpartner ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
8.2 Verhinderung
Erkennt der Transportpartner, dass er den Auftrag nicht oder nicht wie vereinbart durchführen kann, muss Zimand Express unverzüglich informiert werden.
Er darf nicht bis zum Abholzeitpunkt warten, wenn die Verhinderung bereits vorher erkennbar ist.
8.3 Zu vertretende Nichtdurchführung
Kann oder will der Transportpartner den Auftrag aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht durchführen, kann Zimand Express den Auftrag anderweitig vergeben.
Der Transportpartner haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für den dadurch verursachten Schaden, einschließlich erforderlicher und angemessener Mehrkosten einer Ersatzbeförderung.
8.4 Nicht zu vertretende Umstände
Bei Umständen, die der Transportpartner auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht verhindern konnte und nicht zu vertreten hat, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften und Umständen des Einzelfalls.
Die unverzügliche Informations- und zumutbare Mitwirkungspflicht bleibt bestehen.
8.5 No Show
Als No Show gilt insbesondere, wenn der Transportpartner bzw. Fahrer bei einem verbindlich gewonnenen Auftrag nicht am vereinbarten Abholort erscheint und Zimand Express nicht rechtzeitig über einen Hinderungsgrund informiert wurde.
Ein schuldhafter No Show stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar.
8.6 Wiederholte Verstöße
Wiederholte kurzfristige Stornierungen, No Shows oder erhebliche Verstöße können zur vorübergehenden oder dauerhaften Sperrung der Gebotsberechtigung und bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Beendigung der Zusammenarbeit führen.
8.7 Stornierung durch Zimand Express bzw. Auftraggeber
Wird ein bereits verbindlich vergebener Auftrag aus Gründen storniert, die nicht vom Transportpartner zu vertreten sind, wird der Transportpartner hierüber unverzüglich informiert.
Erfolgt die Stornierung weniger als zwei Stunden vor dem vereinbarten Abholzeitpunkt, erhält der Transportpartner eine Stornierungsvergütung in Höhe von 25 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes, sofern der betreffende Auftrag dem Transportpartner zum Zeitpunkt der Stornierung bereits seit mindestens zehn Stunden verbindlich zugeteilt war.
Erfolgt die verbindliche Auftragsvergabe weniger als zehn Stunden vor dem vereinbarten Abholzeitpunkt, besteht bei einer anschließenden Stornierung grundsätzlich kein Anspruch auf die vorgenannte Stornierungsvergütung von 25 %, sofern die Voraussetzungen des nachfolgenden § 8.8 nicht vorliegen.
Dies gilt insbesondere für kurzfristig oder zur sofortigen Durchführung vergebene Aufträge, bei denen die Abholung unmittelbar oder innerhalb weniger Stunden erfolgen soll und die kurze Zeit nach der Vergabe wieder storniert werden.
Bereits nachweislich erbrachte Leistungen bleiben unberührt.
Individuell für einen bestimmten Auftrag vereinbarte Stornierungsbedingungen gehen diesen Regelungen vor.
8.8 Vergebliche Anfahrt / Stornierung am Abholort
Ist der Transportpartner bzw. Fahrer aufgrund eines verbindlich gewonnenen Auftrags bereits ordnungsgemäß zur vereinbarten Abholstelle gefahren und stellt sich erst dort heraus, dass der Transport aus einem vom Transportpartner nicht zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der Auftraggeber, Kunde oder Absender eine erforderliche Stornierung nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, kann für die vergebliche Anfahrt und die bereits erfolgte Bereitstellung des Fahrzeugs eine Vergütung von bis zu 80 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes gewährt werden.
Bei der Festlegung der konkreten Höhe werden insbesondere berücksichtigt:
- die bereits zurückgelegte Anfahrt,
- Entfernung und Fahrtaufwand,
- der entstandene Zeitaufwand,
- bereits entstandene Kosten,
- die Dauer der Fahrzeugbindung,
- die Kurzfristigkeit der Nichtdurchführung,
- sowie die Möglichkeit, das Fahrzeug anderweitig einzusetzen.
Ein automatischer Anspruch auf 80 % oder auf die vollständige Frachtvergütung entsteht allein aufgrund der Anfahrt nicht.
Der Transportpartner hat die vergebliche Anfahrt und die Umstände am Abholort auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.
Die Regelung gilt nicht, soweit die Nichtdurchführung vom Transportpartner zu vertreten ist.
§ 9 Haftung, Versicherung, Bußgelder und Schadensfälle
9.1 Haftung
Die Haftung für Verlust, Beschädigung, verspätete Ablieferung und sonstige Schäden richtet sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und insbesondere den einschlägigen frachtrechtlichen Bestimmungen.
Zwingende nationale und internationale Haftungsregelungen bleiben unberührt.
9.2 Versicherungspflicht
Der Transportpartner ist verpflichtet, während der gesamten Zusammenarbeit eine gültige und für die tatsächlich ausgeführten Transporte ausreichende Frachtführerhaftpflicht- bzw. Verkehrshaftungsversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 600.000 EUR je Schadenfall zu unterhalten.
Der Versicherungsschutz muss die tatsächlich ausgeführten Transportleistungen und Einsatzgebiete umfassen, insbesondere hinsichtlich Fahrzeugart, Gütern und Einsatzgebiet (national bzw. international).
9.2a Aufträge mit erhöhtem Warenwert
Zimand Express kann einzelne Transportaufträge bereits in der Ausschreibung als Auftrag mit erhöhtem Warenwert kennzeichnen und hierfür eine höhere Mindestdeckungssumme angeben.
Für solche Aufträge darf nur bieten bzw. sie übernehmen, wer über den in der Ausschreibung genannten Versicherungsschutz tatsächlich verfügt. Zimand Express kann vor der Vergabe einen entsprechenden Nachweis verlangen; ohne diesen Nachweis erfolgt keine Vergabe.
Der Transportpartner ist verpflichtet, vor Abgabe eines Gebots zu prüfen, ob sein Versicherungsschutz den angegebenen Anforderungen entspricht.
Werden während eines laufenden Auftrags Umstände erkennbar, aus denen sich ein erheblich höherer Warenwert ergibt als in der Ausschreibung angegeben, ist Zimand Express unverzüglich zu informieren.
Die gesetzliche Haftung des Transportpartners bleibt von der Höhe seiner Versicherungsdeckung unberührt.
9.3 Versicherungsnachweis
Ein gültiger Versicherungsnachweis ist Zimand Express vorzulegen und vor Ablauf rechtzeitig zu erneuern.
Ohne gültigen und ausreichenden Versicherungsschutz wird die Gebotsberechtigung nicht freigeschaltet bzw. kann eine bereits bestehende Gebotsberechtigung bis zur Vorlage und Prüfung eines gültigen Versicherungsnachweises ausgesetzt werden.
9.4 Änderungen
Kündigung, Beendigung, Aussetzung oder wesentliche Einschränkung des erforderlichen Versicherungsschutzes sind Zimand Express unverzüglich mitzuteilen.
9.5 Schadensmeldung
Jeder Schaden, Verlust, Unfall, Diebstahl, Fehlzustellung oder sonstige erhebliche Vorfall im Zusammenhang mit einem Auftrag ist Zimand Express unverzüglich mitzuteilen.
9.6 Schadensminderung und Dokumentation
Der Transportpartner hat im Rahmen des Zumutbaren weitere Schäden zu vermeiden bzw. zu begrenzen und den Vorfall angemessen zu dokumentieren sowie vorhandene Beweismittel zu sichern.
9.7 Zusammenarbeit
Bei Schadensfällen sind die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen und bei der Bearbeitung mit Zimand Express, Versicherern und sonstigen erforderlichen Stellen angemessen mitzuwirken.
Soweit Versicherungsschutz besteht, ist der Schadensfall entsprechend den Versicherungsbedingungen dem zuständigen Versicherer zu melden.
Eine fehlende oder unzureichende Versicherungsdeckung lässt eine nach den gesetzlichen Vorschriften bestehende Haftung des Transportpartners unberührt.
9.8 Ansprüche Dritter
Soweit Schäden, Kosten oder Ansprüche Dritter auf einer vom Transportpartner oder einer von ihm eingesetzten Person zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, haftet der Transportpartner nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
9.9 Bußgelder
Bußgelder, Verwarnungsgelder und sonstige behördliche Sanktionen, die auf einem vom Transportpartner oder einer von ihm eingesetzten Person zu vertretenden Verstoß gegen Straßenverkehrs-, Transport-, Lenk- und Ruhezeit-, Mindestlohn-, Entsende-, Genehmigungs- oder sonstige gesetzliche Vorschriften beruhen, trägt der Transportpartner selbst.
Wird Zimand Express aufgrund eines solchen zu vertretenden Verstoßes nachweislich mit Kosten oder sonstigen finanziellen Nachteilen belastet, kann deren Erstattung nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Verstoß auf einer rechtswidrigen bzw. für den Transportpartner nicht erkennbar rechtswidrigen verbindlichen Vorgabe von Zimand Express beruht.
9.10 Kein Anerkenntnis im Namen von Zimand Express
Der Transportpartner darf ohne entsprechende Berechtigung keine verbindlichen Schuldanerkenntnisse oder Regulierungszusagen im Namen von Zimand Express abgeben.
Wahrheitsgemäße Angaben zum tatsächlichen Geschehensablauf und gesetzlich erforderliche Erklärungen bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Kundenschutz und Umgehungsverbot
10.1 Schutz der Geschäftsbeziehungen
Kunden-, Auftraggeber-, Absender- und Empfängerkontakte, die dem Transportpartner durch Zimand Express bzw. aufgrund eines Zimand-Auftrags bekannt werden, dürfen nur für die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden.
10.2 Umgehungsverbot
Es ist untersagt, aufgrund der Zusammenarbeit erhaltene Kunden- oder Geschäftskontakte gezielt zur Umgehung von Zimand Express zu nutzen.
Insbesondere ist es ohne vorherige Zustimmung von Zimand Express untersagt:
- Kunden von Zimand Express gezielt eigene Transportleistungen anzubieten,
- entsprechende Kontaktdaten für eigene Akquise oder Werbung zu verwenden,
- aus der Zimand-Geschäftsbeziehung hervorgegangene Aufträge unter Umgehung von Zimand Express unmittelbar für eigene Rechnung zu übernehmen,
- Umgehungsvereinbarungen mit Kunden zu treffen,
- oder entsprechende Informationen zu diesem Zweck an Dritte weiterzugeben.
10.3 Zulässiger Kundenkontakt
Eine Kontaktaufnahme mit Kunden, Auftraggebern, Absendern oder Empfängern ist zulässig, soweit sie für Durchführung, Koordination oder Dokumentation des jeweiligen Transportauftrags erforderlich oder von Zimand Express veranlasst bzw. genehmigt wurde.
10.4 Direkte Kontaktaufnahme des Kunden
Wird der Transportpartner aufgrund einer über Zimand Express entstandenen Geschäftsbeziehung unmittelbar von einem Kunden kontaktiert, um zukünftige Transportleistungen unter Umgehung von Zimand Express zu vereinbaren, hat er Zimand Express hierüber unverzüglich zu informieren.
Er darf einen solchen Auftrag nicht unter Verstoß gegen diese Kundenschutzbestimmungen für eigene Rechnung übernehmen.
10.5 Bestehende eigene Kundenbeziehungen
Der Kundenschutz hindert den Transportpartner nicht daran, für andere Auftraggeber tätig zu sein.
Er gilt insbesondere nicht, soweit der Transportpartner nachweisen kann, dass bereits zuvor eine eigene unabhängige Geschäftsbeziehung mit dem betreffenden Unternehmen bestand oder der Kontakt nachweislich unabhängig von den durch Zimand Express erhaltenen Informationen zustande gekommen ist.
10.6 Dauer
Der Kundenschutz und das Umgehungsverbot gelten während der Zusammenarbeit und für 18 Monate nach deren Beendigung, soweit der betreffende Geschäftskontakt dem Transportpartner aufgrund der Zusammenarbeit mit Zimand Express bekannt geworden ist.
§ 11 Vertraulichkeit, Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse
11.1 Vertrauliche Informationen
Streng vertraulich zu behandeln sind insbesondere:
- Kunden,
- Auftraggeber,
- Absender und Empfänger,
- Namen und Kontaktdaten,
- Adressen,
- Aufträge,
- Preise und Konditionen,
- interne Abläufe,
- Transport- und Sendungsdaten,
- Dokumente,
- Kommunikationsdaten,
- Kundenbeziehungen,
- Dispositionsinformationen,
- nicht öffentliche Portal- und Zimand-Driver-Informationen,
- sowie sonstige vertrauliche kaufmännische, technische oder betriebliche Informationen.
11.2 Zweckbindung
Personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die Durchführung und erforderliche Dokumentation des jeweiligen Transportauftrags verwendet werden.
Eine private, werbliche oder sonstige nicht auftragsbezogene Nutzung ist untersagt.
11.3 Keine unbefugte Veröffentlichung oder Weitergabe
Informationen dürfen ohne entsprechende Berechtigung weder an unbeteiligte Dritte weitergegeben noch öffentlich zugänglich gemacht werden.
Dies gilt insbesondere für:
- soziale Netzwerke,
- Messenger-Gruppen,
- Internetforen,
- Webseiten,
- Bewertungsplattformen,
- sonstige für unberechtigte Personen zugängliche Kommunikationswege.
11.4 Kundendaten
Es dürfen nur die für die Auftragsdurchführung erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, insbesondere Namen, Adressen, Telefonnummern sowie erforderliche Kontakt- und Zustelldaten.
11.5 Fahrer und Mitarbeiter
Der Transportpartner hat sicherzustellen, dass seine Fahrer, Mitarbeiter und zulässigerweise eingesetzten Personen die für ihre Tätigkeit relevanten Datenschutz- und Vertraulichkeitspflichten einhalten.
Informationen dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die konkrete Auftragsdurchführung benötigen.
11.6 Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
Der Transportpartner hat angemessene Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Geräteschutz durch PIN, Passwort, biometrische Sperre oder vergleichbare Maßnahmen,
- Schutz vor unbefugtem Zugriff,
- Schutz von Zugangsdaten,
- angemessen abgesicherte Geräte und Software,
- vertrauliche Behandlung von Dokumenten und Sendungsdaten,
- sichere Speicherung und Übermittlung.
11.7 Fotos, Dokumente und Sendungsdaten
Fotos, Zustellnachweise, Dokumente und Sendungsdaten dürfen ausschließlich zur Durchführung und Dokumentation des jeweiligen Auftrags verwendet werden.
Private Nutzung, unbefugte Vervielfältigung, Veröffentlichung oder anderweitige Verwertung ist untersagt.
11.8 Freigegebene Übermittlungswege
Personenbezogene Daten, Fotos, Dokumente, Zustellnachweise und sonstige auftragsbezogene Informationen dürfen grundsätzlich nur über die von Zimand Express vorgesehenen oder ausdrücklich freigegebenen Systeme und Kommunikationswege übermittelt werden.
Andere Wege dürfen verwendet werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich und von Zimand Express veranlasst bzw. genehmigt wurde.
11.9 Löschung auf eigenen Geräten
Nach erfolgreicher Übermittlung und sobald die Informationen für die ordnungsgemäße Auftragsabwicklung nicht mehr benötigt werden, sind personenbezogene Daten, Fotos und Dokumente auf eigenen Geräten zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder sonstige rechtliche Berechtigung zur weiteren Speicherung besteht.
Soweit Zimand Express für bestimmte Zustellnachweise eine vorherige Bestätigung der vollständigen Übermittlung verlangt, erfolgt die Löschung nach dieser Bestätigung.
11.10 Datenschutz- und Sicherheitsvorfälle
Tatsächliche oder mögliche unbefugte Zugriffe, Verlust von Daten oder Geräten, Offenlegung von Zugangsdaten, Fehlübermittlungen oder vergleichbare Sicherheits- und Datenschutzvorfälle sind Zimand Express unverzüglich mitzuteilen.
Der Transportpartner ist zur angemessenen und vollständigen Mitwirkung bei Aufklärung und erforderlichen Schutzmaßnahmen verpflichtet.
11.11 Auftragsverarbeitung und Datenschutzrecht
Jede Partei ist verpflichtet, die für sie geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Soweit der Transportpartner personenbezogene Daten (insbesondere Empfänger-, Absender- und Zustelldaten sowie Zustellfotos) im Auftrag und nach Weisung von Zimand Express verarbeitet, schließen die Parteien vor Aufnahme der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
Zimand Express stellt den entsprechenden Vertrag über das Portal zur Verfügung; der Abschluss kann elektronisch erfolgen und ist Voraussetzung für die Freischaltung der Gebotsberechtigung.
Soweit der Transportpartner personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten und in eigener Verantwortung verarbeitet, handelt er insoweit als eigenständig Verantwortlicher.
11.12 Geschäftsgeheimnisse
Gesetzlich geschützte Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht unbefugt erlangt, verwendet oder offengelegt werden.
11.13 Fortgeltung
Die Vertraulichkeits-, Datenschutz- und Geschäftsgeheimnispflichten gelten nach Beendigung der Zusammenarbeit fort, soweit die betreffenden Informationen weiterhin entsprechend geschützt sind.
§ 12 Vergütung, Wartezeiten, Be- und Entladehilfe, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
12.1 Vergütung
Der Transportpartner erhält für jeden ordnungsgemäß durchgeführten gewonnenen Auftrag die vereinbarte Vergütung.
Maßgeblich ist der bei der Auftragsvergabe verbindlich vereinbarte Netto-Frachtpreis.
Gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist gegebenenfalls zusätzlich auszuweisen.
12.2 Gewöhnliche Aufwendungen
Mit dem vereinbarten Preis sind grundsätzlich die gewöhnlichen zur Auftragsdurchführung erforderlichen Kosten des Transportpartners abgegolten, insbesondere eigene Personal-, Fahrzeug-, Kraftstoff-, Maut-, Kommunikations- und gewöhnliche Betriebskosten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
12.3 Zusatzkosten
Nicht vereinbarte Zusatzkosten dürfen grundsätzlich nur nach vorheriger Abstimmung mit Zimand Express berechnet werden.
Ist eine vorherige Abstimmung aufgrund einer dringenden Situation nicht möglich, ist Zimand Express unverzüglich zu informieren.
Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
12.4 Wartezeit
Soweit im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart wurde, sind Wartezeiten von insgesamt bis zu 60 Minuten je Transportauftrag mit dem vereinbarten Netto-Frachtpreis abgegolten.
Die 60 Minuten gelten kumuliert für den gesamten Transportauftrag, unabhängig davon, ob sie bei der Be- oder Entladung oder verteilt auf mehrere Be- und Entladestellen entstehen.
Überschreitet die kumulierte Wartezeit 60 Minuten, ist Zimand Express unverzüglich zu informieren.
Zusätzliche Wartezeiten können nach Überschreitung der enthaltenen 60 Minuten ausschließlich nach vorheriger Abstimmung mit Zimand Express mit 30,00 EUR netto je zusätzlicher Stunde berechnet werden.
Eine eigenständige Vereinbarung oder Abrechnung von Wartezeitkosten mit Kunden, Absendern oder Empfängern ist nicht zulässig.
12.5 Übliche Be- und Entladehilfe
Eine übliche und zumutbare Mithilfe bei der Be- und Entladung kleinerer bzw. ohne besonderen Aufwand handhabbarer Sendungen gehört bis zu 10 Minuten je Be- bzw. Entladevorgang zur vereinbarten Transportleistung und wird nicht gesondert vergütet.
Der Transportpartner bzw. Fahrer darf bei solchen üblichen und zumutbaren Tätigkeiten nicht ohne sachlichen Grund verlangen, dass Kunde, Absender oder Empfänger sämtliche Be- oder Entladetätigkeiten allein übernimmt.
12.6 Zusätzliche Be- und Entladehilfe
Nicht von der üblichen Mithilfe umfasst sind insbesondere Tätigkeiten, die aufgrund von Gewicht, Größe, Beschaffenheit oder sonstigen Umständen erheblichen körperlichen Aufwand, zusätzliche Hilfspersonen, besondere Hilfsmittel oder einen erheblich über die übliche Mithilfe hinausgehenden Arbeitsaufwand erfordern.
Vor Beginn einer solchen zusätzlichen Tätigkeit ist Zimand Express zu informieren und eine Abstimmung über Durchführung und gegebenenfalls zusätzliche Vergütung herbeizuführen.
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, beträgt eine von Zimand Express genehmigte zusätzliche Vergütung höchstens:
- 30,00 EUR netto pro Stunde, bzw.
- 15,00 EUR netto je angefangene 30 Minuten.
Zusätzliche Vergütungen dürfen nicht eigenständig mit Kunden, Absendern oder Empfängern vereinbart oder von diesen verlangt werden.
12.7 Abrechnungszeitraum
Der Transportpartner wählt bei der Registrierung bzw. jederzeit über sein Firmenkonto zwischen folgenden zwei Abrechnungszyklen:
- Wöchentliche Abrechnung (Montag–Sonntag): Der Transportpartner erhält eine Leistungsübersicht der in der jeweiligen Woche abgeschlossenen Aufträge, auf deren Grundlage die Rechnungsstellung erfolgt. Es gilt die Zahlungsfrist gemäß § 12.11 a).
- Abrechnung pro Auftrag: Jeder einzelne Auftrag wird gesondert abgerechnet. Es gilt die Zahlungsfrist gemäß § 12.11 b). Jeder Rechnung ist der jeweilige Zustellnachweis beizufügen.
Ein Wechsel des gewählten Abrechnungszyklus ist über das Firmenkonto möglich und gilt ab dem jeweils nächsten vollständigen Abrechnungszeitraum.
Die Abrechnungsperiode bestimmt den Zeitpunkt bzw. Rhythmus der Rechnungsstellung und ist von der Zahlungsfrist zu unterscheiden.
Eine individuell abweichend vereinbarte Abrechnungsperiode geht den vorstehenden Regelungen vor.
12.8 Rechnung
Der Transportpartner stellt eine ordnungsgemäße, gesetzlich korrekte und eindeutig dem betreffenden Auftrag bzw. Abrechnungszeitraum zuordenbare Rechnung.
12.9 Leistungsnachweise
Für die Prüfung und Abrechnung sind die für den jeweiligen Auftrag erforderlichen Nachweise vollständig bereitzustellen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Abliefer- und Empfangsnachweise,
- Fracht- und Begleitdokumente,
- erforderliche Foto- und Auftragsdokumentation,
- Zustellprotokolle,
- sonstige vereinbarte Nachweise.
12.10 Fehlende Unterlagen
Sind Rechnung oder erforderliche Nachweise unvollständig, fehlerhaft oder nicht eindeutig zuzuordnen, kann Zimand Express deren Ergänzung bzw. Berichtigung verlangen.
Ist eine ordnungsgemäße Prüfung aufgrund fehlender erforderlicher Unterlagen nicht möglich, beginnt die Zahlungsfrist erst nach Eingang der ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnung und der für die Prüfung erforderlichen vollständigen Nachweise.
12.11 Zahlungsfrist
Die Zahlungsfrist richtet sich nach dem gemäß § 12.7 gewählten Abrechnungszyklus, soweit keine abweichende Zahlungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde:
- a) bei wöchentlicher Abrechnung (Montag–Sonntag): 14 Kalendertage,
- b) bei Abrechnung pro Auftrag: 30 Kalendertage.
Die Frist beginnt jeweils mit Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung bei Zimand Express, sofern die erforderlichen Transport-, Abliefer- und Leistungsnachweise vollständig vorliegen.
Eine ausdrücklich individuell vereinbarte abweichende Zahlungsfrist geht dieser Standardregelung vor.
12.12 Bankverbindung
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich auf das vom Transportpartner hinterlegte Bankkonto.
Änderungen der Bankverbindung sind unverzüglich mitzuteilen. Bei begründeten Zweifeln kann Zimand Express einen geeigneten Nachweis verlangen.
12.13 Gesetzliche Rechte
Gesetzliche Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und sonstige Rechte bleiben unberührt.
§ 13 Vertragsstrafe und Schadensersatz
13.1 Grundsatz
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz und Unterlassung, unberührt.
Für die nachfolgend bezeichneten Verstöße können Vertragsstrafen verwirkt werden.
13.2 No Show / schuldhafte Nichtdurchführung
Tritt der Transportpartner einen verbindlich gewonnenen Auftrag schuldhaft nicht an oder verweigert bzw. vereitelt er nach Auftragsgewinn schuldhaft dessen Durchführung, kann Zimand Express eine angemessene Vertragsstrafe verlangen.
Diese beträgt in der Regel 30 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes, höchstens jedoch 2.000,00 EUR je Pflichtverletzung.
Bei der Bemessung können insbesondere berücksichtigt werden:
- Kurzfristigkeit des Ausfalls,
- verbleibende Zeit bis zur Abholung,
- Möglichkeit und Kosten einer Ersatzbeförderung,
- Auswirkungen auf Kunden und Auftraggeber,
- Schwere der Pflichtverletzung,
- wiederholtes vergleichbares Fehlverhalten.
Die Angemessenheit kann im Streitfall gerichtlich überprüft werden.
13.3 Verspätung ohne erforderliche Information
Erscheint der Transportpartner bzw. Fahrer schuldhaft verspätet zur vereinbarten Be- oder Entladung und unterlässt er zugleich schuldhaft die erforderliche unverzügliche Information an Zimand Express, kann eine angemessene Vertragsstrafe von bis zu 25 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes verlangt werden.
Bei der Bemessung sind insbesondere Dauer und Ursache der Verspätung, die unterlassene Information, Auswirkungen auf Auftrag, Kunden oder Empfänger und der organisatorische Mehraufwand zu berücksichtigen.
13.4 Nicht zu vertretende Umstände
Eine Vertragsstrafe fällt nicht an, soweit der Transportpartner nachweist, dass er die zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
13.5 Kundenschutz
Bei einem nachgewiesenen schuldhaften erheblichen Verstoß gegen § 10 kann Zimand Express eine Vertragsstrafe von bis zu 5.000,00 EUR je Pflichtverletzung verlangen.
Bei der Festsetzung sind insbesondere Schwere und Dauer des Verstoßes, wirtschaftlicher Umfang des umgangenen Geschäfts, Verschulden und Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen.
Die Angemessenheit kann gerichtlich überprüft werden.
13.6 Mehrere Verstöße
Mehrere selbstständige Pflichtverletzungen sind gesondert zu beurteilen.
Ein wirtschaftlich und tatsächlich einheitlicher Sachverhalt darf nicht allein zum Zweck der Vervielfachung einer Vertragsstrafe künstlich aufgeteilt werden.
13.7 Schadensersatz
Weitergehender nachweisbarer Schadensersatz bleibt nach den gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten.
Eine wegen derselben Pflichtverletzung tatsächlich gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen wegen derselben Pflichtverletzung geltend gemachten Schadensersatz angerechnet.
13.8 Weitere Rechte
Weitere Rechte, insbesondere Unterlassung, anderweitige Auftragsvergabe, Sperrung und Beendigung der Zusammenarbeit, bleiben bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen unberührt.
§ 14 Sperrung, Kündigung und Beendigung der Zusammenarbeit
14.1 Aussetzung der Gebotsberechtigung
Zimand Express kann die Gebotsberechtigung insbesondere aussetzen, wenn:
- die erforderliche Versicherung fehlt oder abgelaufen ist,
- eine erforderliche Genehmigung oder Lizenz fehlt bzw. ungültig wird,
- notwendige Unternehmens-, Fahrer- oder Fahrzeugangaben fehlen,
- erforderliche Nachweise nicht vorgelegt werden, insbesondere solche nach § 4.12,
- der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach § 11.11 nicht abgeschlossen ist,
- begründete Zweifel an Richtigkeit oder Echtheit von Angaben oder Dokumenten bestehen,
- ein möglicher erheblicher Vertragsverstoß geprüft werden muss,
- oder die ordnungsgemäße bzw. rechtmäßige Durchführung weiterer Aufträge derzeit nicht hinreichend gewährleistet ist.
14.2 Wirkung
Während der Sperrung können keine neuen Gebote abgegeben bzw. neuen Aufträge gewonnen werden.
Bereits verbindlich gewonnene Aufträge bleiben grundsätzlich bestehen und sind ordnungsgemäß durchzuführen, soweit Zimand Express nicht aus sachlichem oder rechtlichem Grund etwas anderes mitteilt.
14.3 Wiederfreischaltung
Nach Beseitigung des Sperrgrunds und erneuter Prüfung kann die Gebotsberechtigung wieder freigeschaltet werden.
Ein Anspruch auf automatische oder sofortige Wiederfreischaltung besteht nicht.
14.4 Beendigung durch den Transportpartner
Der Transportpartner kann die allgemeine Zusammenarbeit für die Zukunft beenden und die Löschung seines Benutzerkontos verlangen, soweit keine noch abzuwickelnden verbindlichen Aufträge oder sonstigen Verpflichtungen entgegenstehen.
14.5 Beendigung durch Zimand Express
Zimand Express kann die Zusammenarbeit ebenfalls für die Zukunft beenden.
Bereits verbindliche Aufträge und offene Abrechnungen werden grundsätzlich ordnungsgemäß abgewickelt, soweit kein wichtiger Grund entgegensteht.
14.6 Wichtiger Grund
Eine außerordentliche Beendigung bleibt möglich.
Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei:
- gefälschten oder vorsätzlich falschen Unternehmens-, Versicherungs-, Genehmigungs-, Fahrer- oder Fahrzeugnachweisen,
- wiederholten bzw. besonders schwerwiegenden No Shows,
- wiederholter schuldhafter Nichtdurchführung gewonnener Aufträge,
- unzulässiger Untervergabe,
- erheblicher Verletzung des Kundenschutzes,
- Manipulation von Fotos oder Liefernachweisen,
- schwerwiegender unbefugter Verwendung oder Veröffentlichung von Kunden- oder Auftragsdaten,
- missbräuchlicher Nutzung des Portals oder von Zimand Driver,
- erheblichen Verstößen gegen Mindestlohn-, Sozialversicherungs- oder Entsendevorschriften nach § 4.12,
- Wegfall wesentlicher gesetzlicher Voraussetzungen,
- sonstigen schwerwiegenden Pflichtverletzungen.
14.7 Abhilfe
Soweit ein Verstoß behebbar ist und keine sofortige Beendigung gerechtfertigt ist, kann zunächst eine angemessene Gelegenheit zur Abhilfe eingeräumt werden.
Gesetzliche Fälle, in denen keine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung erforderlich ist, bleiben unberührt.
14.8 Folgen
Mit Beendigung entfällt die Berechtigung zur Teilnahme an neuen Auftragsvergaben.
Bereits entstandene Ansprüche bleiben bestehen.
Insbesondere gelten nach ihrer jeweiligen Maßgabe fort:
- Kundenschutz,
- Vertraulichkeit,
- Datenschutz,
- Geschäftsgeheimnisschutz,
- Haftung und Schadensabwicklung,
- Freistellungsansprüche nach § 4.12,
- Zahlungs- und Schadensersatzansprüche.
14.9 Konto, Export und Löschung
Vor Löschung des Benutzerkontos kann der Transportpartner, soweit technisch vorgesehen und rechtlich zulässig, die zu seinem eigenen Unternehmen im System verfügbaren Auftragsinformationen bzw. seinen Auftragsverlauf in geeigneter Form, beispielsweise als PDF, erhalten.
Die Löschung von Daten richtet sich nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und der für das Portal geltenden Datenschutzerklärung.
§ 15 Änderungen der AGB und Kommunikation
15.1 Elektronische Kommunikation
Vertrags- und Portalmitteilungen können elektronisch, insbesondere über das Portal und an die hinterlegte E-Mail-Adresse, erfolgen.
Der Transportpartner muss eine gültige E-Mail-Adresse hinterlegen und seine Kontaktdaten aktuell halten.
15.2 Betriebliche E-Mails
Zimand Express kann insbesondere Mitteilungen versenden über:
- neue Transportaufträge,
- gewonnene Aufträge,
- anderweitig vergebene Aufträge,
- Stornierungen,
- Kontostatus und Gebotsberechtigung,
- Ablauf oder Aktualisierung von Nachweisen,
- Sicherheitsinformationen,
- sonstige für Portal und Vertragsabwicklung erforderliche Vorgänge.
Soweit solche Mitteilungen ausschließlich der Vertrags- und Portalabwicklung dienen, handelt es sich nicht um Werbemitteilungen.
15.3 Änderung der AGB
Zimand Express kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft aus sachlichem Grund ändern, insbesondere aufgrund geänderter gesetzlicher oder regulatorischer Anforderungen, technischer Änderungen des Portals oder der Auftragsabwicklung sowie erforderlicher Anpassungen betrieblicher, Sicherheits-, Prüf- oder Dokumentationsverfahren.
15.4 Information und Zustimmung
Transportpartner werden über Änderungen in geeigneter Weise, insbesondere per E-Mail oder Portal, informiert.
Bei wesentlichen Änderungen wird die neue Fassung vor weiterer Anwendung zugänglich gemacht.
Soweit eine erneute ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, wird diese über das Portal oder einen anderen geeigneten elektronischen Weg eingeholt.
15.5 Keine rückwirkende Änderung
Spätere AGB-Änderungen ändern grundsätzlich nicht rückwirkend die Bedingungen bereits gewonnener Aufträge zum Nachteil des Transportpartners, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung oder zwingende gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.
15.6 Nachweis der Zustimmung
Zimand Express kann insbesondere AGB-Version, Datum und Zeitpunkt der Zustimmung sowie die Zuordnung zum Benutzerkonto dokumentieren.
15.7 Abrufbarkeit
Die geltende AGB-Fassung wird über das Portal bzw. einen dort zugänglichen Link bereitgestellt und kann gespeichert bzw. ausgedruckt werden.
§ 16 Schlussbestimmungen
16.1 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Zwingend anwendbare nationale und internationale Vorschriften, insbesondere des Transport- und Frachtrechts, bleiben unberührt.
16.2 Gerichtsstand
Ist der Transportpartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, diesen AGB und den hierunter geschlossenen Einzelaufträgen der für den Sitz von Zimand Express e.K. zuständige Gerichtsstand vereinbart.
Entsprechendes gilt, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung mit dem Transportpartner nach den gesetzlichen Vorschriften wirksam getroffen werden kann.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
16.3 Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen haben für den betreffenden Sachverhalt Vorrang vor diesen AGB.
Dies gilt insbesondere für ausdrücklich abweichend vereinbarte Bedingungen eines Einzelauftrags.
16.4 Elektronische Erklärungen
Soweit gesetzlich keine strengere Form erforderlich ist, können vertragsbezogene Erklärungen und Vereinbarungen elektronisch erfolgen.
Registrierungen, Zustimmungen, Gebote, Auftragsvergaben, Statusänderungen und sonstige Portalvorgänge können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften elektronisch dokumentiert und zum Nachweis verwendet werden.
16.5 Vertragssprache
Vertragssprache ist Deutsch.
Zusätzliche Übersetzungen dienen grundsätzlich der besseren Verständlichkeit. Im Zweifel ist, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich anders vereinbart, die deutsche Fassung maßgeblich.
16.6 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen grundsätzlich unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Entsprechendes gilt bei einer unbeabsichtigten Regelungslücke.
16.7 Überschriften
Überschriften dienen der Übersichtlichkeit. Maßgeblich für die Auslegung ist der vollständige Inhalt der jeweiligen Regelung.
Anbieter / Vertragspartner
Zimand Express e.K.
Inhaber: Andrei Zimbrean
Robert-Koch-Str. 2
84533 Marktl
Deutschland
Registergericht: Amtsgericht Traunstein
Handelsregister: HRA 15460
E-Mail: info@zimandexpress.de
Telefon (Geschäftsleitung): +49 155 11009976
Telefon / WhatsApp (Disposition und Kundenservice): +49 15510 062480
Stand: 02.10.2026